Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Clocktower. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Saarbrücken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Kunst und Kultur,
- die Förderung der Jugendhilfe,
- die Förderung der Hilfe für Behinderte,
- die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
- die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz,
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Kulturgut Spiel: Die Organisation und Durchführung regelmäßiger Spielveranstaltungen des deduktiven Gesellschaftsspiels „Blood on the Clocktower“ als kulturelles Ausdrucksmittel für logisches Denken und soziale Interaktion.
- Inklusion & Kooperation: Die gezielte Zusammenarbeit mit Organisationen für Menschen mit Behinderung (insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen sowie Menschen im Autismus-Spektrum). Ziel ist es, durch spezielle Moderationstechniken und barrierefreie Spielrunden die Teilhabe dieser Gruppen am gesellschaftlichen Spielgut zu ermöglichen und Barrieren abzubauen.
- Safer Space & Antidiskriminierung: Der Verein schafft durch moderierte Spielrunden einen geschützten Raum (Safer Space), in dem Diskriminierung keinen Platz hat. Durch gezielte Aufklärung der Spielleitenden (Storyteller) in Sensibilisierungsschulungen wird sichergestellt, dass die Spielmechaniken und die Kommunikation inklusiv gestaltet werden, um insbesondere Menschen mit Behinderung sowie Personen aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität vor Ausgrenzung zu schützen.
- Aus- und Weiterbildung: Die theoretische und praktische Schulung von Spielleitenden (Storytellern). Dies umfasst die Vermittlung von Regelkenntnissen, Moderationstechniken und die pädagogische Leitung von Gruppen sowie Konfliktbewältigung.
- Überregionale Vernetzung: Die Ausrichtung von Konferenzen und Zusammenkünften (Conventions), um den internationalen kulturellen Austausch zwischen Spielenden und Spielleitenden zu fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder verurteilen jegliche Art von Diskriminierung und erklären jeglichem verfassungsfeindlichem Radikalismus eine klare Absage.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch das Ehrenmitglied. Mit der Annahme endet die gegebenenfalls vorhandene ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden sowie jede juristische Person, welche dem Verein angehören will, ohne sich im Verein zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
oder - mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
- Einem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das gleiche Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat im Voraus fällig werdende Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
- Der/die Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzender/die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin gemeinsam.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
§10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/der Protokollführerin sowie vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/von 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Der Vorstand kann beschließen, dass Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Videokonferenz oder vergleichbarer Mittel ermöglicht wird (hybride Versammlung).
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat/Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer/der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.
§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstands und dem 2. Vorsitzender/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- an das Kinderhospiz- und Palliativteam Saar, ein Kooperationsprojekt der St. Jakobus Hospiz gemeinnützige GmbH, Eisenbahnstr. 18, 66117 Saarbrücken
oder, wenn diese nicht mehr existiert - an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
- an das Kinderhospiz- und Palliativteam Saar, ein Kooperationsprojekt der St. Jakobus Hospiz gemeinnützige GmbH, Eisenbahnstr. 18, 66117 Saarbrücken
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Beschlossen am 01. März 2026
Vollständige Namen, Wohnort und Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern